Änderung des Umsatzsteuersatzes bei den Herstellungsbeiträgen und den Hausanschlusskosten zu Wasserversorungsanlagen Nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz in Verbindung mit Nr. 34 der Anlage zum Umsatzsteuergesetz unterliegt die Lieferung von Wasser dem ermäßigten Steuersatz. Herstellungsbeiträge und Hausanschlusskosten zur Wasserversorgung waren nach Textziffer 92 Satz 1 Nr. 2 des Schreibens des Bundesfinanzministers vom 27.12.1983 und entsprechenden vorherigen Verwaltungsanweisungen als unselbständige Nebenleistung zur Wasserlieferung ebenfalls begünstigt. Mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 4.7.2000 und Verfügung der Oberfinanzdirektionen München und Nürnberg 28.8.2000 wurden Herstellungsbeiträge und Hausanschlusskosten als selbständige Hauptleistung beurteilt. Aufgrund von Urteilen des Bundesfinanzhofes vom 8.10.2008 und Anwendungsschreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 7.4.2009 unterliegen die Herstellungsbeiträge sowie die Hausanschlusskosten zu den Wasserversorgungsanlagen nun wieder rückwirkend dem ermäßigten Steuersatz.
Das bedeutet: Alle erlassenen Bescheide über Herstellungsbeiträge und Hausanschlusskosten zur Wasserversorgungsanlage der Stadt Hauzenberg ab dem Jahr 2000, in denen die Umsatzsteuer mit 16% bzw. 19% ausgewiesen wurde, werden auf Antrag berichtigt. Dies gilt jedoch nicht bei Antragstellern, die zum Zeitpunkt des Erlasses des ursprünglichen Bescheides vorsteuerabzugsberechtigt waren. Eine Abänderung der Bescheide auf die neue Rechtslage von Amts wegen ist rechtlich nicht möglich. Die Antragsstellung ist längstens bis 30.06.2010 bei der Stadt Hauzenberg möglich, später eingehende Anträge werden nicht mehr bearbeitet. |
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